Eine Kündigung kommt fast immer überraschend, und die Entscheidungen der ersten Tage sind die wichtigsten. Die Frist, um sie anzufechten, ist sehr kurz; läuft sie ab, wird die Kündigung bestandskräftig, selbst wenn sie ungerecht war. Deshalb sollten Sie wissen, was bei einer Kündigung in Spanien zu tun ist, sobald Sie das Schreiben erhalten.
Bei MH & MG Abogados vertreten wir seit mehr als 25 Jahren Arbeitnehmer in Barcelona und Roses (Girona). Hier die wichtigsten Schritte.
1. Was Sie beim Erhalt des Schreibens tun sollten
- Unterschreiben Sie nur mit „erhalten, nicht einverstanden“ (recibido, no conforme), sowohl auf dem Kündigungsschreiben als auch auf der Schlussabrechnung (finiquito). Die Unterschrift bedeutet keine Zustimmung zur Kündigung, der Zusatz „no conforme“ vermeidet aber Streit.
- Prüfen Sie das Wirksamkeitsdatum: Ab ihm läuft die Frist für die Anfechtung.
- Bewahren Sie alles auf: das Schreiben, den Vertrag, die Lohnabrechnungen, E-Mails und nützliche Nachrichten.
- Verlangen Sie die Arbeitgeberbescheinigung und beantragen Sie Arbeitslosengeld. Die Anfechtung der Kündigung hindert Sie nicht daran, es zu beziehen.
2. Die Frist: 20 Werktage
Sie haben 20 Werktage ab dem Tag nach dem Wirksamkeitsdatum der Kündigung, um sie anzufechten. Samstage, Sonntage und Feiertage zählen nicht, der August aber schon. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist: Sie wird nicht unterbrochen, sondern nur durch die Einreichung des Schlichtungsantrags gehemmt.
3. Schlichtungsantrag und Klage
Vor dem Gang zum Arbeitsgericht muss ein Schlichtungsantrag (papeleta de conciliación) beim Schlichtungsdienst der Generalitat gestellt werden. In der Schlichtungsverhandlung können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen, und viele Kündigungen werden dort erledigt. Gibt es keine Einigung oder erscheint der Arbeitgeber nicht, wird innerhalb der verbleibenden Tage der Frist Klage erhoben.
4. Wie die Kündigung bewertet werden kann
- Gerechtfertigt (procedente). Der Richter hält den Grund für erwiesen. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung gibt es keine Abfindung. Bei einer Kündigung aus objektiven Gründen behält der Arbeitnehmer die Abfindung von 20 Tageslöhnen pro Jahr, höchstens 12 Monatsgehälter.
- Ungerechtfertigt (improcedente). Der Grund ist nicht erwiesen oder die Formvorschriften wurden nicht eingehalten. Der Arbeitgeber wählt zwischen Wiedereinstellung und einer Abfindung von 33 Tageslöhnen pro Beschäftigungsjahr, höchstens 24 Monatsgehälter. Begann Ihr Vertrag vor dem 12. Februar 2012, wird die Zeit davor mit 45 Tagen pro Jahr berechnet.
- Nichtig (nulo). Die Kündigung verletzt Grundrechte oder betrifft besonders geschützte Personen, etwa Schwangere oder Beschäftigte in Geburtsurlaub. Der Arbeitgeber muss Sie wieder einstellen und den entgangenen Lohn zahlen.
Der Europarat hat Spanien aufgefordert, diese Obergrenzen zu überprüfen, da er sie in manchen Fällen für unzureichend hält. Bislang hat sich das Gesetz nicht geändert, und eine zusätzliche Entschädigung wird nur ausnahmsweise zugesprochen.
5. Prüfen Sie auch die Schlussabrechnung
Neben der Abfindung muss der Arbeitgeber die Schlussabrechnung zahlen: den Lohn für die gearbeiteten Tage, nicht genommenen Urlaub und die anteiligen Sonderzahlungen. Rechenfehler sind häufig, eine Prüfung lohnt sich.
Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen
Bei MH & MG Abogados prüfen wir Ihr Kündigungsschreiben, berechnen Ihre Ansprüche, reichen Schlichtungsantrag und Klage fristgerecht ein und vertreten Sie in der Schlichtung und vor Gericht. Mehr dazu auf unserer Seite Arbeitsrecht.
Vereinbaren Sie einen Termin vor Ort oder online in Barcelona (+34 93 368 32 02) oder Roses (+34 972 15 24 32), per WhatsApp (+34 653 964 658) oder über unsere Kontaktseite. Lassen Sie die Frist nicht verstreichen.