Wenn eine Ehe zerbricht, muss neben den Fragen zu Kindern und Unterhalt auch das Vermögen aufgeteilt werden: die Wohnung, Konten, Fahrzeuge, Geldanlagen und auch die Schulden. Wie das geschieht, hängt vom ehelichen Güterstand ab, und in Barcelona leben Paare in Errungenschaftsgemeinschaft (gananciales) und in Gütertrennung, dem gesetzlichen Güterstand in Katalonien. In beiden Fällen ist eine Auseinandersetzung nötig.
Bei MH & MG Abogados helfen wir seit mehr als 25 Jahren Paaren von unseren Standorten in Barcelona und Roses (Girona) aus, ihr Vermögen aufzuteilen. Wir erklären, wie die Auseinandersetzung der Errungenschaftsgemeinschaft und die Aufteilung des Miteigentums bei Gütertrennung funktionieren.
Zuerst: Welcher Güterstand gilt
Das hängt nicht davon ab, wo Sie heute leben, sondern von Ihrer Situation bei der Eheschließung:
- Hatten Sie beide die katalanische Gebietszugehörigkeit (vecindad civil) und keinen Ehevertrag geschlossen, gilt Gütertrennung.
- Haben Sie mit der Gebietszugehörigkeit einer anderen spanischen Region ohne eigenes Recht geheiratet oder die Errungenschaftsgemeinschaft vertraglich vereinbart, gilt die Errungenschaftsgemeinschaft.
- Sind Sie Ausländer oder haben im Ausland geheiratet, muss das anwendbare Recht bestimmt werden. Für Ehen, die seit dem 29. Januar 2019 geschlossen wurden, verweist die EU-Verordnung 2016/1103 mangels Rechtswahl auf das Recht des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts.
Heiratsurkunde und gegebenenfalls Ehevertrag geben darüber Aufschluss.
Bei Errungenschaftsgemeinschaft
Mit der Scheidung, der gerichtlichen Trennung oder einem Ehevertrag wird die Gemeinschaft aufgelöst und muss anschließend auseinandergesetzt werden:
- Inventar. Erfasst werden das gemeinschaftliche Vermögen, also das während der Ehe durch Arbeit oder Einkünfte eines der beiden Erworbene, sowie die gemeinsamen Schulden. Das Eigenvermögen jedes Ehegatten, etwa Ererbtes oder vor der Ehe Vorhandenes, bleibt außen vor.
- Ansprüche zwischen Gemeinschaft und Ehegatten. Hat einer die Hypothek der gemeinsamen Wohnung mit eigenem Geld bezahlt oder umgekehrt, wird das bei der Auseinandersetzung ausgeglichen.
- Bewertung und Aufteilung. Die Vermögenswerte werden bewertet, zwei gleichwertige Teile gebildet und zugeteilt, bei Bedarf mit Ausgleichszahlung.
- Formalisierung. Einvernehmlich vor dem Notar oder in der Scheidungsfolgenvereinbarung. Ohne Einigung erstellt das Gericht zuerst das Inventar und nimmt dann die Auseinandersetzung vor.
Bei Gütertrennung
Bei Gütertrennung gibt es kein gemeinschaftliches Vermögen: Jeder ist Eigentümer dessen, was auf seinen Namen läuft. Fast jedes Paar hat aber Miteigentum, etwa die gemeinsam gekaufte Wohnung, ein Ferienhaus, Gemeinschaftskonten oder ein Fahrzeug. Auch das muss aufgeteilt werden, und es gibt drei Möglichkeiten:
- Verkaufen und den Erlös aufteilen nach dem Anteil jedes Ehegatten laut Kaufurkunde.
- Den Gegenstand einem der beiden zuteilen, der den anderen für seinen Anteil abfindet. Das ist bei der Wohnung üblich, wenn einer bleiben möchte.
- Die gerichtliche Teilung beantragen, wenn keine Einigung zustande kommt. Sie kann im Scheidungsverfahren selbst geltend gemacht werden (Art. 438.3 der spanischen Zivilprozessordnung), und der Richter kann alle gemeinsamen Vermögenswerte zusammen bewerten, um Teile zu bilden. Übernimmt keiner den Gegenstand, wird er schließlich verkauft.
Ausgangspunkt ist der in der Urkunde angegebene Anteil, auch wenn einer mehr bezahlt hat. Solche Unterschiede geltend zu machen ist in manchen Fällen möglich, hängt aber stark von den Beweisen und den Vereinbarungen ab.
In Katalonien gibt es zudem ein wichtiges Instrument: den wirtschaftlichen Ausgleich für Arbeit (Art. 232-5 des katalanischen Zivilgesetzbuchs). Hat ein Ehegatte deutlich mehr im Haushalt gearbeitet als der andere oder im Betrieb des anderen ohne ausreichende Vergütung, und hat der andere einen größeren Vermögenszuwachs erzielt, kann ihm ein Ausgleich zustehen, begrenzt auf ein Viertel der Differenz zwischen den Vermögenszuwächsen beider. Er wird im Scheidungsverfahren geltend gemacht und oft zusammen mit der Aufteilung des Miteigentums verhandelt.
Hypothek und Schulden
Die Aufteilung der Wohnung ändert nichts an den Schulden bei der Bank. Haben beide die Hypothek unterschrieben, kann die Bank weiterhin beide in Anspruch nehmen, auch wenn die Wohnung nur einem zugeteilt wird. Damit der Ausscheidende frei wird, muss die Bank einer Novation der Hypothek zustimmen; das sollte vor der Unterzeichnung der Aufteilung verhandelt werden.
Nutzung der Wohnung und Eigentum sind nicht dasselbe
Der Richter kann die Nutzung der Familienwohnung einem Ehegatten zuweisen, etwa dem, bei dem die Kinder leben, ohne dass sich am Eigentum etwas ändert. Das Nutzungsrecht beeinflusst die Aufteilung: Eine Wohnung mit zugewiesenem Nutzungsrecht ist am Markt weniger wert und schwerer zu verkaufen, deshalb sollten beide Fragen gemeinsam behandelt werden. Wenn Sie Kinder haben, könnte Sie auch unser Artikel zum Wechselmodell in Katalonien interessieren.
Steuern und vorherige Verhandlung
Die Auseinandersetzung der Errungenschaftsgemeinschaft und die Zuteilung von Miteigentum zwischen Ehegatten werden steuerlich besonders behandelt. Das sollte vor der Unterschrift geprüft werden, denn die Gestaltung der Aufteilung kann die Steuerlast verändern. Kommt keine Einigung zustande, ist vor dem Gang zum Gericht ein Verhandlungs- oder Mediationsversuch nötig, wie es das Gesetz seit 2025 verlangt.
Wir helfen Ihnen bei der Vermögensaufteilung
Bei MH & MG Abogados bestimmen wir Ihren Güterstand, erstellen das Inventar, berechnen Ausgleichsansprüche, verhandeln mit der Bank und der Gegenseite und vertreten, falls nötig, Ihre Interessen vor Gericht. Unsere Partner sind außerdem eingetragene Mediatoren. Lesen Sie auch unseren Artikel zur Aufhebung von Miteigentum in Barcelona oder besuchen Sie unsere Seite Familienrecht.
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